Kyffhäuser Kameradschaft Worms-Heppenheim e.V.
gegründet 1899 in der Fassung vom 10.04.2005
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kyffhäuser Kameradschaft Worms – Heppenheim e. V.“ (KK Worms – Heppenheim e. V.), wurde am 01.05.1899 gegründet und hat seinen Sitz in Worms – Heppenheim.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Registergericht des Amtsgerichts Worms eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist das sportliche Schiessen beim wöchentlichem Training, Kreis-, Landes-, Bundesvergleichsschießen mit anderen Kameradschaften und Förderung der Jugendarbeit, sowie Pflege der Kameradschaft.
Der Verein verfolgt nur gemeinnützige Zwecke. Überschüsse sind wiederum nur für diese Zwecke zu verwenden.
Der Verein ist unpolitisch. Politische Angelegenheiten zu erörtern oder zu verlegen ist unstatthaft. Er steht auf dem Boden der Demokratie und bekennt sich zu der im Grundgesetz verankerten Staatsauffassung und zu den Symbolen der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Soldatenbundes Kyffhäuser e. V. (DSBK), unterliegt dessen Satzungen und hat alle Rechte und Pflichten, die sich aus diesen ergeben.
§ 3 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinsangehörige
Der Verein führt Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Mitglieder: a) Jungmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
b) ordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben kein Stimmrecht.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand solche Mitglieder ernennen, die sich dem Verein besonders verdient gemacht, oder das 70. Lebensjahr erreicht haben.
§ 5 Mitgliederrechte
Die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Kameradschaftsversammlung, sie können ab ihrem 19. Lebensjahr wählen und gewählt werden, dürfen das Vereinseigentum benutzen und haben alle den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.
Alle Mitglieder sind zugleich mittelbare Mitglieder des deutschen Soldatenbundes Kyffhäuser e. V.
§ 6 Mitgliederpflichten
Jedes Mitglied hat jährlich seinen Beitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe des Beitrages setzt die Kameradschaftsversammlung fest. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den Beitrag für das jeweilige Vierteljahr, in welchem sie dem Verein beitreten, zu entrichten. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, die Belange des Vereins jederzeit zu vertreten und sich für die Sache der KK uneigennützig einzusetzen und den Schießsport jederzeit zu fördern.
§ 7 Aufnahme
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand in geheimer Wahl. Die Aufnahme wird erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wirksam. Jeder um Aufnahme Ersuchende ist zuvor über die finanziellen Anforderungen aufzuklären.
§ 8 Austritt und Streichung
Die Austrittserklärung ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten und nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und muss dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher zugegangen sein.
Die Streichung in der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn Mitglieder mit der Entrichtung der laufenden Beiträge trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand bleiben.
§ 9 Ausschluss
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene beim Ältestenrat innerhalb 14 Tage Einspruch erheben.
Ist der Ältestenrat mit Mehrheit für den Ausschluss, so ist derselbe rechtskräftig. Ist der Ältestenrat mit Mehrheit gegen den Ausschluss, muss innerhalb 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden und dieselbe muss mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheiden.
Ausschließungsgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes sowie das Vereinsinteresse.
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
c) gröblicher Verstoß gegen die Satzungen oder die Vereinskameradschaft.
Die Streichung bzw. der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen:
1. Vorsitzender Vorstand mit Stimmrecht
2. Vorsitzender Vorstand mit Stimmrecht
1. Kassierer Vorstand mit Stimmrecht
Schriftführer Vorstand mit Stimmrecht
1. Schießleiter Vorstand mit Stimmrecht
2. Schießleiter und Beisitzer erweiterter Vorstand ohne Stimmrecht
3. Schießleiter und Beisitzer erweiterter Vorstand ohne Stimmrecht
4. Schießleiter und Beisitzer erweiterter Vorstand ohne Stimmrecht
5. Schießleiter und Beisitzer erweiterter Vorstand ohne Stimmrecht
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kameradschaftsversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Wird von keinem der Anwesenden widersprochen, so kann die Wahl auch offen durch Zuruf erfolgen.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neu – oder Wiederwahl im Amt. Auch abwesende Mitglieder können gewählt werden, sofern sie sich für den Fall der Wahl mit der Annahme des Amtes einverstanden erklärt haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus oder ist er dauernd verhindert so rückt an dessen Stelle der Zweitgewählte bzw. so kann der Vorstand bis zur nächsten Kameradschaftsversammlung einen Stellvertreter aus seinen Reihen bestimmen.
Sollte es sich als notwendig erweisen sind von der Kameradschaftsversammlung Referenten hinzuzuwählen. Sämtliche Referenten gehören dem erweiterten Vorstand an.
§ 11 Aufgaben
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, sowie der Kassenwart oder der Schriftführer.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils der 1. oder 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit Kassierer oder Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende darf allein über Ausgaben bis zu 1000,-- € (eintausend) verfügen. Ausgaben über 5.000,-- € (fünftausend) bedürfen der Zustimmung der Kameradschaftsversammlung.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Kameradschaftsversammlung vorbehalten sind.
§ 12 Geschäftsordnung
Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Abständen von 2 Monaten zu einer Sitzung einberufen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes verlangen.
Alle Ämter in dem Vorstand sind Ehrenämter.
§ 13 Einberufung der Kameradschaftsversammlung
Die Kameradschaftsversammlung muss mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, einberufen werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied gern. § 26 BGB einberufen. Die Einladung der Mitglieder hat spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Eine Kameradschaftsversammlung muss außerdem einberufen werden:
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert und
b) wenn 1/4 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand fordert und wenn der Ältestenrat ebenfalls unter
Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung verlangt.
§ 14 Aufgaben der Kameradschaftsversammlung
Der Kameradschaftsversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) den Haushaltsvorschlag zu genehmigen,
d) die Mitgliedsbeiträge, das Eintrittsgeld und etwaige Sonderbeiträge (Umlagen) festzusetzen,
e) Vorstand, Ältestenrat (unter Beachtung des § 16) und Kassenprüfer zu wählen,
f) die Satzung zu ändern,
g) den Verein aufzulösen, wobei hier § 18 gilt.
Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder zu fassen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern. Anträge zur Tagesordnung der im 1. Quartal stattfindenden Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt und in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie bis spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sind.
Anträge des Vorstandes sind an die genannte Frist nicht gebunden.
Der Vorstand kann den verspätet eingegangenen Antrag eines Vereinsmitgliedes als eigenen Antrag behandeln, wenn eine ordnungsgemäße Vorbereitung noch möglich ist. In jedem Fall aber sind Anträge auf Satzungsänderung in der Einladung zur Kameradschaftsversammlung unter kurzem Hinweis auf die Satzungsbestimmung, die geändert werden soll, bekannt zugeben.
§ 15 Geschäftsordnung
Der 1. Vorsitzende des Vereins oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der 2 Abschriften zu den Akten zu nehmen sind. Sie muss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. einem zu Beginn der Versammlung zu wählenden Protokollführer unterzeichnet sein.
§ 16 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 3 erfahrenen älteren Mitgliedern, von denen eines dem
Vorstand angehören muss. Die übrigen dürfen kein Amt im Verein begleiten.
Zwei Mitglieder des Ältestenrates werden von der Kameradschaftsversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende wird von diesem bestimmt.
Der Ältestenrat ist berufen um:
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten und
b) Ausschlußverfahren durchzuführen.
Die Beschlüsse ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sind, abgesehen vom Ausschlußverfahren, endgültig.
§ 17 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren drei „wobei zwei bei der Kassenprüfung anwesend sein müssen“ Rechnungsprüfer. Sie haben die kassengeschäftliche Arbeit des Vereins zu überwachen und der Kameradschaftsversammlung zu berichten.
§ 18 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Kameradschaftsversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienen Mitgliedern
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