1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen der Schieß- und Standordnung, der jeweiligen Sportordnung und Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
2. Gäste, die an einem Schießen teilnehmen, müssen vor dem Schießen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein. Der Mitgliedsausweis des Schützen, bei Gästen die Versicherungskarte (auch Listen), ist dem Schießleiter vor Beginn des Schießens auf Verlangen vorzuzeigen.
3. Auf Schießständen darf nur mit solchen Schusswaffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch Erlaubnis dafür zugelassen sind. Den von der Schießleitung (Schießwart/Schießsportleiter + Standaufsicht) getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Namen dieser beiden Verantwortlichen müssen vor Beginn des Schießens an sichtbarer Stelle bekannt gegeben werden. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben im Besitz der bestandenen Waffen-, Sachkunde- und Schießsportleiterprüfung zu sein. Sie müssen das Schießen ständig beaufsichtigen und insbesondere dafür sorgen, dass die in dem Schießstand anwesenden Personen durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen.
4. Bei einer Störung an der Scheibenvorrichtung oder solcherart hat die Schießleitung die sofortige Feuereinstellung anzuordnen (bei Anzeigendeckung durch Setzen einer roten Flagge). Die Waffen sind zu entladen (nicht nur öffnen) und die rote Sicherheitspatrone / Sicherheitsschnur ist einzusetzen, bis die Störung beseitigt ist und die Schießleitung die Wiederaufnahme des Schießens erlaubt.
5. Das Laden und Entladen der Waffe ist nur auf dem Stand, mit Richtung Kugelfang zeigender Mündung gestattet. Beim Liegend- und Kniendschießen hat der Schütze vor dem Laden die entsprechende Stellung einzunehmen. Bei allen übrigen auf den Ständen befindlichen Waffen müssen die Verschlüsse offengehalten werden und mit einer roten Sicherheitspatrone / Sicherheitsschnur versehen sein.
6. Im Falle einer Ladehemmung oder Störung an der Waffe hat sie der Schütze mit Richtung der Scheibe zeigender Mündung zu entladen, oder wenn er dazu nicht imstande ist, die Standaufsicht herbeizurufen, damit die Waffe sicher entladen wird. Dabei ist die Mündung stets in Zielrichtung zu halten. Die geladene Waffe darf nicht aus der Hand gelegt werden.
7. Bei unbeabsichtigtem entladen der Waffe ist der Schütze zu verwarnen.
8. Bei jeder Waffenreinigung ist darauf zu achten a) dass die Waffe entladen ist, b) der Lauf nie auf Menschen gerichtet wird.
9. Zielübungen auf dem Stand sind nur in Richtung der Scheibe gestattet.
10. Fremde Waffen oder Ausrüstungsgegenstände dürfen ohne Erlaubnis des Eigentümers nicht angerührt werden. Schützen, die dieser Vorschrift zuwiderhandeln, werden auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Schießen ausgeschlossen und gehen aller Preise verlustig.
11. Auf dem Schießstand ist jeder unnötige Lärm oder jede Störung der Schützen untersagt.
12. Bei zu engem Stand (möglichst nicht unter 1 m breit) ist zu vermeiden, dass die Schützen in verschiedenen Anschlagsarten schießen. Es sind möglichst nur gleichartige Anschlagsarten der Schützen in einer Serie zu erlauben.
13. Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten gemäߧ 27 Abs. 3 WaffG. Unter Obhut der zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortliche und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson darf
14. Rauchen und offenes Feuer, sowie der Genuss von Alkohol, sind auf den Schießständen streng untersagt. Die Überwachung obliegt den verantwortlichen Aufsichtspersonen.
Kyffhäuserbund e.V. Rüdesheim, im Mai 2019
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